Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten
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Der Bau eines Hauses ist komplex, zeitaufwendig und auch kostspielig. Gerade für private Bauherren ist es nicht immer einfach, dann noch die Übersicht zu bewahren.
Dazu kommen dann auch mehr oder weniger verständliche Regeln, Regelwerke und Vorgaben. Besonders bei der Abrechnung sind viele Bauherren schnell überfordert.
Selbst die Honorarkosten der Architekten sind nicht immer einfach zu interpretieren. Dabei bieten die gesetzlichen Vorgaben zu den Architekten- und Ingenieurs-Honoraren in Deutschland einen interessanten und vor allem für Bauherren vorteilhaften Rahmen.
Denn im Gegensatz zur weitverbreiteten Meinung können Architekten ihr Honorar nicht willkürlich bestimmen.
Im Gegenteil. Eine große Rolle dabei spielen unter anderem die anrechenbaren Kosten.
Anrechenbare Kosten: Der enorme Arbeitsaufwand eines Architekten …
Die Arbeit eines Architekten ist unentbehrlich in Deutschland, will man ein Haus bauen. Er erarbeitet die genehmigungsfähigen Pläne, die dann natürlich auch die Grundlage des Bauvorhabens sind.
Je nach beauftragten Leistungsumfang ist er auch mit der Auswahl geeigneter Baufirmen betreut, überwacht die Bauausführung und geht dabei auf regelmäßige Änderungen der Bauplanung ein.
Der Architekt ist im Falle einer Komplettbeauftragung verpflichtet, ein vertraglich ordnungsgemäßes Bauwerk zu übergeben, und trägt dabei einen erheblichen Anteil an Verantwortung.
Die scheinbar hohen Honorarkosten sind aber nur relativ.
… und die massive Verantwortung, die er trägt, rechtfertigt das gesetzlich festgeschriebene Honorar
Denn wenn Sie einen Architekten mit einem Bauprojekt beauftragen, ist beispielsweise eine eiserne Regel, sich immer von der bestehenden Haftpflichtversicherungen des Architekten zu überzeugen.
Wer sich etwas mit den Prämienhöhen auskennt, die Versicherungsgesellschaften verlangen, kann sich schnell ausmalen, dass gerade eine Architektenhaftpflichtversicherung wohl nicht zu den günstigsten Risiken gehört.
Andererseits könnte ein misslungenes Bauprojekt auch dem Architekten schnell die berufliche Existenz kosten.
Das sind zunächst einmal die grundsätzlichen Aspekte, die Sie beim Architektenbüro berücksichtigen sollten.
Anrechenbare Kosten: Die Abrechnung erfolgt nach der HOAI
Abrechnen kann ein Architekt dann nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurs-Leistungen, kurz HOAI. Sämtliche Besonderheiten der Planungs- und Ausführungsphase sind dort berücksichtigt.
So ist das komplette Leistungsbild des Architekten in insgesamt neun Leistungsphasen unterteilt. Für den Laien lassen sich diese Bereiche grob und in etwas nach Vorplanung und Planung, Ausschreibung und Annahme sowie Bauausführung, Überwachung und Abnahme unterteilen.
Dabei muss es aber nicht sein, dass ein Architekt mit der Ausführung sämtlicher Leistungsphasen betreut ist.
Zur Abrechnung bringen kann er nur die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Anrechenbare Kosten: Änderungen der HOAI
Früher war die Abrechnung der Honorarleistungen des Architekten dreigeteilt gegliedert. Heute muss der Architekt schon in einem sehr frühen Stadium, nämlich nach der Kostenberechnung, seine Honorarforderungen offenlegen.
Damit will der Gesetzgeber mehr Transparenz gegenüber dem Auftraggeber oder Bauherren erreichen. Nun ist aber in der HOAI wesentlich mehr definiert, was in die Honorarabrechnung spielt.
Anrechenbare Kosten: Die Rahmenbedingungen der HOAI …
So wird zunächst unterschieden, ob es sich um ein Freigelände, ein Bauwerk oder um raumbildende Ausbauten handelt.
Daneben ist wohl jedem Bauherren klar, dass das Niveau der erbrachten Leistungen eines Architekten bei einem Labor oder einem Krankenhaus deutlich höher ausfällt als beispielsweise bei einer Lagerhalle.
Entsprechend ist die HOAI in Honorarzonen unterteilt. In insgesamt fünf Zonen wird gewisser Rahmen (von bis) gesteckt.
Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus wäre das wohl die Honorarzone III in der Mitte, für eine herkömmliche Doppelhaushälfte die Mindestleistung innerhalb der Zone III.
Ein hochwertiges und aufwendiges Mehrfamilienhaus mit architektonisch hohem Anspruch fällt dagegen schnell in die Honorarzone IV.
… werden Kostengruppen der anrechenbaren Kosten zugeordnet
Nun sind sämtlichen Leistungszonen auch noch Kostengruppen zugeordnet. Über diese Kostengruppen bestimmt sich dann in Verbindung mit den HOAI-Tafelwerten die Höhe des Architektenhonorars.
Nun kann es hier aber immer wieder zu strittigen Fragen rund um anrechenbare Kosten kommen. Jeder kennt sicherlich die Geschichte der vergoldeten Wasserhähne.
Muss der Architekt nun sein Honorar bereits während der Kostenberechnung erstellen, sind noch keine Arbeiten ausgeführt.
Kommt es nun zu den Sanitärarbeiten und der Auftraggeber wünscht plötzlich goldene Armaturen, zuvor wurden aber billige Baumarktarmaturen in der Kostenberechnung aufgenommen, würden sich die anrechenbaren Kosten ändern.
Da sich aber keine Änderung des Leistungsumfangs ergibt, darf der Architekt dennoch nicht das Honorar anpassen, indem die anrechenbaren Kosten geändert werden.
Ändert ein Auftraggeber jedoch in der Ausschreibungsphase von den Baumarkt-Armaturen zu den teuren Wasserhähnen, ändert das das Leistungsbild des Architekten, weil er die Ausschreibung neu durchzuführen hat.
Nun werden die kostspieligeren Armaturen berücksichtigt, die anrechenbare Kosten erhöhen sich.
Anrechenbare Kosten: Wenn Sie unsicher sind als Auftraggeber oder Bauherr – setzen Sie sich mit uns in Verbindung
Diese Besonderheit ist auch einigen Auftraggebern bekannt. Und sie denken, sie könnten darauf Einfluss nehmen und Kosten sparen. Beispielsweise, wenn nachträglich statt einer herkömmlichen Zweifach-Fensterverglasung nun eine Dreifachverglasung vorgenommen wird.
Der Architekt wird nun in jedem Fall die Kostenberechnung und somit die anrechenbaren Kosten ändern. Denn die gesamte Fenstermontage ist nun betroffen und muss geändert werden.
Genau solche Punkte sind es aber, die häufig zu völlig unnötigen Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Architekten über die anrechenbare Kosten führen kann.
Darum raten wir Ihnen an, sich noch vor der Unterzeichnung des Bauvertrags an uns zu wenden, wenn Sie Ihr Bauvorhaben in Berlin, Potsdam oder Brandenburg planen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Planung, Architektur, Baubegleitung und Bauüberwachung für Sie.
Wir sind für Sie dann bauberatend und baubegleitend tätig, sodass solche Missverständnisse (insbesondere zu Ihren Ungunsten) erst gar nicht auftreten können.